Sonderpauschalvergütung
In überlangen Verfahren (innerhalb eines Jahres mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden) hat ein Verfahrenshelfer gemäß § 16 Abs 4 RAO für die darüber hinausgehenden Leistungen (für die ersten 10 Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden erfolgt die Abrechnung im Rahmen der ordentlichen Pauschalvergütung gem § 47 RAO) an die bestellende Rechtsanwaltskammer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Anträge auf Gewährung einer Sonderpauschalvergütung sind – bei sonstigem Ausschluss! – spätestens bis zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzubringen. Dies bedeutet, dass Sonderpauschalvergütungsanträge für Leistungen, die im Jahr 2011 erbracht worden sind, spätestens bis 31. März 2012 bei der jeweiligen Rechtsanwaltskammer einzubringen sind. Anträge sind auch dann zu stellen, wenn das jeweilige Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. (Quelle: Newsletter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages)
Verfahrenshilfe
Der Umfang der in der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen ist einer der wesentlichen Parameter für die Festsetzung der Pauschalvergütung gemäß § 47 RAO. Wir bitten Sie daher, Kostenverzeichnisse (Formulare zum Herunterladen finden Sie im Internen Bereich - 1.) für die in der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen, Ihrer Rechtsanwaltskammer vorzulegen und dürfen diesbezüglich Art XIII Abs 4 RL-BA in Erinnerung rufen, der vorsieht, dass die Kostennote für die in der Verfahrenshilfe e rbrachten Leistungen unverzüglich nach dem Abschluss jeder Vertretung, jedenfalls aber nach Ablauf eines Kalenderjahres, vorzulegen ist.
(Quelle: Newsletter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages)
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